Satzung und Beitragsordnung

Satzung
In der Fassung vom 22. 8. 2015

1. Abschnitt: Name, Zweck und Sitz des Vereins
§ 1 Der Name des Vereins lautet „Ruhrpott Schützen“. Er ist in das Vereinsregister des
Dortmunder Amtsgerichts einzutragen und erhält den Zusatz „e. V.“. Geschäftsjahr
soll das Kalenderjahr sein. Sitz des Vereins ist Dortmund.
§ 2 Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Bereitstellung regelmäßiger Trainingsmöglichkeiten,
- die Ausrichtung von sportlichen Wettbewerben und die Teilnahme an
Meisterschaften,
- die Pflege und Verbreitung von Kenntnissen über die technischen und
kulturhistorischen Aspekte der Waffenkunde und
- die Mitgliedschaft in einem anerkannten Schießsportverband.
§ 3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erstrebt
keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 5 Der Antrag auf Mitgliedschaft hat unter Beifügung eines polizeilichen
Führungszeugnisses schriftlich zu erfolgen und muß dem Vorstand eingereicht
werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch
Mehrheitsbeschluß.
§ 6 Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitglieder
sind berechtigt, an allen Unternehmungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder
sind an die Bestimmungen der Satzung gebunden und verpflichtet, in
Übereinstimmung mit ihr gefaßte Beschlüsse des Vereins zu beachten. Jedes Mitglied
ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu leisten.
§ 7 Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 8 Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Kündigung, die schriftlich erfolgen muß. Erfolgt die Kündigung bis zum
30.09. so endet die Mitgliedschaft frühestens zum Jahresende. Erfolgt die
Kündigung nach dem 30.09., so endet die Mitgliedschaft frühestens zum
Jahresende des darauf folgenden Jahres. Ausgenommen ist das erste Jahr der
Mitgliedschaft, in dem die Mitgliedschaft von beiden Seiten zum Monatsende
ohne Begründung gekündigt werden kann.
b) durch den Tod,
c) durch Ausschluß aufgrund eines vom Vorstand gefaßten Beschlusses.
Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von dem Verein
gegenüber eingegangenen Verpflichtungen.
In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand von den §§ 7 und 8 zugunsten des
Mitglieds abweichende Regelungen beschließen.
§ 9 Die Tätigkeit von Mitgliedern im Rahmen des Vereins ist ehrenamtlich. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 10 Die Mitglieder des Vereins verzichten auf Beschreitung des Rechtsweges in allen die
Mitgliedschaft betreffenden Angelegenheiten und unterwerfen sich der Entscheidung
eines Organs des Vereins.

3. Abschnitt: Der Vorstand
§ 11 Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 12 Der Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzender
- Kassierer (2. Vorsitzender)
- Sportwart
Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden gerichtlich und
außergerichtlich je allein vertreten.
Der Sportwart ist nur vertretungsberechtigt hinsichtlich der
alleinvertretungsberechtigten Bescheinigung von Trainingsteilnahmen sowie die
alleinvertretungsberechtigte Verfügung über die Vereinswaffen.
Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung in obiger
Reihenfolge nach Entlastung des bisherigen Vorstandes mit absoluter Mehrheit für 3
Jahre gewählt. Im Bedarfsfall entscheidet Stichwahl.
Ebenfalls für eine Amtszeit von drei Jahren werden zusammen mit dem Vorstand zwei
Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, sowie ein
Schriftführer für die Protokollführung bei Mitgliederversammlungen.
Bei Tod, längerer Dienstunfähigkeit, Austritt, Ausschluss oder vorzeitigem Rücktritt
eines Amtsträgers wählt der Vorstand einen kommissarischen Amtsträger. Außer bei
vorübergehender Dienstunfähigkeit ist spätestens durch die nächste
Jahreshauptversammlung das Amt bis zur nächsten regulären Wahl neu zu besetzen.
Außerhalb der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand mehrheitlich über die
Belange des Vereins, ist der Mitgliederversammlung jedoch Rechenschaft schuldig.
Die Vertretung des Vereins im Sportverband ist Aufgabe des Vorstands.
Delegiertenstimmrechte im Sportverband können auch auf andere Vereinsmitglieder
übertragen werden.
§ 13 Die einzelnen Aufgabenbereiche werden durch Mehrheitsbeschluß an diejenigen
Mitglieder vergeben, die sich freiwillig für ein Amt zur Verfügung stellen.
§ 14 Der Kassierer verwaltet das Vermögen des Vereins, führt darüber Buch und
entscheidet im Rahmen der Regelungen des §12 über die finanziellen Belange des
Vereins.
Bei Bedarf kann der Kassierer Stundungsmaßnahmen beschließen.
§ 15 Bei Abstimmungen des Vorstandes kann sich kein Vorstandsmitglied der Stimme
enthalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

4. Abschnitt: Mitgliederversammlung, Jahreshauptversammlung
§ 16 Die Mitgliederversammlung wird auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder
oder auf Verlangen von mindestens zwei Vorständen durch schriftliche
Benachrichtigung mit Tagesordnung mindestens 3 Wochen vorher einberufen.
Im ersten Quartal eines Jahres findet eine Mitgliederversammlung in Form einer
Jahreshauptversammlung statt.
Mitgliederversammlung und Jahreshauptversammlung sind stets beschlußfähig.
Satzungsänderungen erfordern eine 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokollarisch festgehalten und vom
Schriftführer gezeichnet.
§ 17 Die Mitgliederversammlung kann mit 3/4 Mehrheit Entscheidungen des Vorstandes
außer Kraft setzen oder rückgängig machen (Berufungsrecht), sofern diese noch nicht
zu wirksamen Rechtsgeschäften geführt haben.
Im Innenverhältnis gilt, daß Rechtsgeschäfte ab einer Höhe von 5000 €,
Grundstücksgeschäfte oder Darlehensaufnahmen durch den Vorstand die vorherige
Zustimmung der Mitgliederversammlung erfordern.
Die Mitgliederversammlung kann einen konstruktiven Mißtrauensantrag gegen
Vorstandsmitglieder stellen. Zur Durchführung des Mißtrauensvotums und der
Neuwahl ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen.

5. Abschnitt: Vereinsdisziplin
§ 18 Der Vorstand kann bei gegebenem Anlaß folgende disziplinarische Maßnahmen
verhängen:
1. Ermahnung durch den Vorstand.
2. Verwarnung durch die Mitgliederversammlung.
3. Strafe in die Vereinskasse, mindestens 10 Euro.
Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn
trotz Mahnung durch den Kassierer Zahlungsrückstände über mehr als 6 Monate
bestehen,
es in grober Art gegen die Satzung und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
es sich grob vereinsschädigend oder unkameradschaftlich verhält,
es die Satzung nicht als verbindliche Rechtsgrundlage anerkennt,
durch sein Verhalten ein Fortbestehen der Mitgliedschaft als unzumutbar für den
Verein angesehen werden muß.
§ 19 Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Ausübung des
Sportes, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei
Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit nicht durch Versicherungen solche Schäden
gedeckt sind.

6. Abschnitt: Auflösung des Vereins
§ 20 Zur Auflösung des Vereines gelten die Bestimmungen des BGB. Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an einen anerkannten, gemeinnützigen Schießsportverband zwecks Verwendung zur
Förderung des Schießsports.

7. Abschnitt: Inkrafttreten der Satzung
§ 21 Tag der Errichtung der Satzung ist der 18.03.2015
Beitragsordnung
beschlossen am 10.09.2019

§ 1 Der Mitgliedsbeitrag beträgt 30 Euro pro Monat.
§ 2 Mitglieder unter 25 Jahren, in Ausbildung oder im Studium, zahlen einen Mitgliedsbeitrag von 10 € monatlich.
§ 3 Mitgliedsbeiträge sind monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich
im Voraus zu entrichten. Die Beiträge werden per Lastschriftverfahren
eingezogen.
§ 4 Neumitglieder zahlen eine einmalige Aufnahmegebühr von 100 Euro.
§ 5 Nichtmitglieder, die am vereinsmäßigen Schießtraining teilnehmen, zahlen
von ihrer zweiten Teilnahme an einen Gastschützenbeitrag von 15 Euro.
Hiervon ausgenommen sind minderjährige Kinder und Partner von
Vereinsmitgliedern.

Leihgebühr Vereinswaffen:
Ab 01.01.2020 wird eine Leihgebühr für Vereinswaffen erhoben 2€ für KW 5€ für LW
Das Geld wird vom Sportwart verwaltet für Ersatzteile und Putzzeug.

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